Allgemeine Geschäftsbedingungen

Worauf Sie sich bei erde³ verlassen können

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Erde³ GmbH (Stand 01.01.2009)

§ 1 Geltungsbereich

Die nachfolgend allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten – soweit schriftlich nichts Gegenteiliges vereinbart ist – für alle von uns erbrachten Leistungen. Sie gelten gegenüber dem Unternehmer/Auftraggeber sowie gegenüber dem Abnehmer/Entsorger.

Die von uns üblicherweise zu erbringende Leistung ist die Vermittlung von Erdstoffen von einer Baustelle eines Unternehmers/Auftraggebers zu der Entsorgung- oder Verwertungsmöglichkeit eines dritten Unternehmers/Abnehmers/Entsorgers einschließlich des dafür erforderlichen Lösens, Ladens und Transportieren der Erdstoffe.

Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers/Unternehmers/Abnehmers/Entsorgers werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

Die nachfolgenden Bedingungen in ihrer jeweils gültigen Fassung gelten auch für Folgegeschäfte, auch dann, wenn sich nicht nochmals über-sandt oder auf sie verwiesen wurde.

§ 2 Vertragsgegenstand, Rechte und Pflichten

Der Vertragsgegenstand wird von unserem Angebot bestimmt.

Ein Angebot kann nur dann erstellt werden, wenn der Auftraggeber uns neben Zeitraum und Masse auch Daten zur Bodengruppe nach DIN 18196 und zur Deponieklasse nach der LAGA-Richtlinie zur Verfügung stellt.

Wir sind verpflichtet, unsere vertraglichen Leistungen nach den anerkannten Regeln der Technik, den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und den einschlägigen öffentlichen-rechtlichen Bestimmungen zu erbringen. Im Rahmen der vereinbarten Leistungen haben wir den Auftraggeber – soweit erforderlich – über alle bei der Durchführung seiner Aufgaben wesentlichen Angelegenheiten zu unterrichten. Wenn für uns erkennbar wird, dass die erwarteten Kosten um mehr als 10 % überschritten werden, sind wir verpflichtet, den Auftraggeber unverzüglich zu unterrichten.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Planung und Durchführung unserer Leistungen zu fördern. Insbesondere entscheidet er anstehende Fragen unverzüglich und führt erforderliche Genehmigungen schnellstmöglich herbei. Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns Einsicht in alle Unterlagen zu gewähren, welche die Vertragsleistung betreffen.

§ 3 Angebote und Aufträge

Wir halten uns an unsere schriftlichen Angebote 3 Wochen lang ab Angebotsdatum gebunden. Eine Verlängerung der Bindefrist ist möglich, so-fern sie schriftlich vereinbart wird. Der Vertrag kommt durch schriftliche Beauftragung oder durch unsere Bestätigung zustande.

§ 4 Vergütung und Zahlungsbedingungen

Maßgebend ist die für unsere Leistung vereinbarte Vergütung.

Der Auftraggeber leistet auf unsere Anforderung nach dem jeweiligen Stand der erbrachten Leistung oder dem gesondert aufgestellten Zahlungs-plan Abschlagszahlungen. Prüffähige Teilschlussrechnungen werden für abgeschlossene Teilleistungen erstellt.

Eine Vorauszahlung für anfallende Deponiegebühren ist vom Auftraggeber auf Anforderung sofort fällig. Die Vorauszahlung ist in diesem Falle auf 80 % der erwarteten Deponiegebühren beschränkt. Sie kann durch unbedingte selbstschuldnerische Bürgschaft ersetzt werden. Die Kosten hier-für trägt der Verwender.

Eine prüffähige Schlussrechnung wird nach Abschluss aller Leistungen gestellt und als solche ausgewiesen. Die Preise verstehen sich zzgl. der am Tage der Rechnungsstellung gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

Unsere Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungseingang zu zahlen. Ausnahme ist die Anforderung betreffend der Vorauszah-lung auf die Kosten der Deponiegebühr. Diese Kosten sind sofort zu zahlen. Maßgebend ist der Zahlungseingang auf unserem Konto.

Rechnungen von Entsorgern oder Verwertern werden 4 Wochen nach Rechnungsstellung fällig.

Aufrechnung durch den Auftraggeber/Unternehmer/Entsorger ist nur möglich mit Ansprüchen, die rechtskräftig festgestellt oder von uns anerkannt wurden.

Für die im Vertrag nicht enthaltenen Arbeiten oder Leistungen, die auf Verlangen des Auftraggebers zusätzlich auszuführen sind und/oder objektiv notwendig werden, müssen schriftliche Vereinbarungen auf Basis der Kalkulation der übrigen Einheitspreise getroffen werden.

Nachunternehmerleistungen, die zum Nachweis weiterberechnet werden, versehen wir mit einem Aufschlag für Verwaltungs- und Gemeinkosten in Höhe von 20 % bis zu einer Nachunternehmerleistung von bis zu 10.000,00 € Rechnungssumme, in Höhe von 10 % bei einer Nachunterneh-merleistung in Höhe von mehr als 10.000,00 € Rechnungssumme.

§ 5 Einkaufsbedingungen/Abnehmer

Entsorgung- und Verwertungsmöglichkeiten, die wir bei Unternehmern einkaufen, müssen dem Stand der Technik und den jeweiligen gesetzli-chen Vorschriften entsprechen.

Die Abrechnungsbasis wird jeweils vereinbart. Verfügt der Abnehmer an der Annahmestelle über eine LKW-Waage, kann Masse in Tonnen ver-einbart werden. Abrechnungsbasis ist dann der von uns anerkannte Wiegeschein. Ansonsten wird Volumen in m³ lose Masse vereinbart, wobei das Ladevolumen eines LKWs zu bestimmen ist. Abrechnungsbasis sind dann von uns gegengezeichnete Lieferscheine.

Die Rechnung des Versorgungs- oder Verwertungsunternehmers müssen in der Anlage original Wiegescheine oder Lieferscheine erhalten. Sie sind 4 Wochen nach Rechnungsstellung fällig.

§ 6 Ausführung

Wir verpflichten uns zur sorgfältigen Ausführung vertraglich übernommener Leistungen nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsaus-übung. Wir sind berechtigt, vertragliche Verpflichtungen durch Dritte erfüllen zu lassen.